Die überarbeiteten und ergänzten Ausführungen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 18 – 23 Nr. 2) treten mit Wirkung zum 01.12.2014 in Kraft.
Die stetig wachsende Bedeutung des Ganztages, das Angebot neuer Trendsportarten im Bereich Bewegung, Spiel und Sport, die zunehmende Heterogenität der Schülerinnen und Schüler sowie die Integration von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen erforderten die Weiterentwicklung des Erlasses „Sicherheitsförderung im Schulsport“. Der Geltungsbereich der Rechtsgrundlage besitzt Relevanz für alle in Schule Tätigen, die mit Schülerinnen und Schülern im Kontext von unterrichtlichen, außerunterrichtlichen und Ganztagsveranstaltungen arbeiten.
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SiFöerlasszufachlicheVoraussetzungen
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